Übernahme von Kosten der Organspende von Lebenden

Spendet eine versicherte Person bzw. eine anspruchsberechtigte Angehörige/ein anspruchsberechtigter Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht ein Organ, so werden die diesbezüglichen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

Hinweis:

Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.

Letzte Aktualisierung: 07.05.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz